Präambel VO (EG) 2008/149

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 müssen festgelegt werden, da dies die Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der genannten Verordnung bildet.
(2)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollten — für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse — die Rückstandshöchstgehalte der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(2), der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3) und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(4), wobei die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind.
(3)
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5) noch nicht entschieden wurde. Bei der Festlegung dieser Rückstandshöchstgehalte sind die verbleibenden Rückstandshöchstgehalte in Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates(6) sowie die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen. Für diese Rückstandshöchstgehalte gelten bestimmte Anforderungen.
(4)
Darüber hinaus sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor, dass in Anhang III auch andere Arten von Rückstandshöchstgehalten festgelegt werden können. Dazu gehören Rückstandshöchstgehalte für neue landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und für die in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates keine Rückstandshöchstgehalte festgesetzt wurden.
(5)
Damit zwischen den in Erwägungsgrund 3 und den in Erwägungsgrund 4 genannten Rückstandshöchstgehalten unterschieden werden kann, ist es sinnvoll, Anhang III aufzuteilen.
(6)
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mitzuteilenden Informationen übermittelt. Gemäß den Artikeln 23 und 24 der genannten Verordnung wurden die Rückstandshöchstgehalte für jede Kombination von Erzeugnis und Schädlingsbekämpfungsmittel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) vorgelegt. Die Behörde hat mit Gründen versehene Stellungnahmen(7) zu den nationalen Rückstandshöchstgehalten für nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführte Wirkstoffe und zu den bislang nicht harmonisierten Rückstandshöchstgehalten veröffentlicht, auf deren Grundlage vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden können, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen. Anhang III der genannten Verordnung sollte entsprechend festgelegt werden.
(7)
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen werden. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung wurden der Behörde Wirkstoffe, die in Anhang IV aufgenommen werden können, vorgelegt. Die Behörde hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme veröffentlicht, der zufolge Wirkstoffe in Anhang IV aufgenommen werden können. Daher sollte Anhang IV der genannten Verordnung entsprechend festgelegt werden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist somit entsprechend zu ändern.
(9)
Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um die letzte der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV, auf die in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Bezug genommen wird, d. h., die Kapitel II, III und V der genannten Verordnung treten sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft. Aus diesem Grund sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalte ab demselben Zeitpunkt gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).

(2)

ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/73/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40).

(3)

ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/57/EG der Kommission (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61).

(4)

ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/73/EG.

(5)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/76/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 100).

(6)

ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/57/EG.

(7)

http://www.efsa.europa.eu.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.