Präambel VO (EG) 2008/176
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) bildet die rechtliche Grundlage der Klassifizierung der Regionen für die Zwecke der Erhebung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten sollten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden, sofern sie anwendbar ist.
- (3)
- Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
- (4)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 13.
- (**)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008.
- (***)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).
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