Artikel 20 VO (EG) 2008/194

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang IV aufgeführten Internetseiten aus.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

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