Artikel 24 VO (EG) 2008/199
Koordination und Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung sowie die Qualität der Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien weiter zu verbessern.
(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.
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