Artikel 28 VO (EG) 2008/199

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Für nationale Programme, die vor dem 31. Dezember 2008 genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

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