Präambel VO (EG) 2008/21

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.
(2)
Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste von Schnelltests, die zur TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.
(3)
Änderungen an Schnelltests und Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) für TSE vorgenommen werden, sofern das GRL befindet, dass die Änderungen die Sensitivität, Spezifität und Zuverlässigkeit solcher Tests nicht beeinträchtigen. Am 13. April 2007 genehmigte das GRL Änderungen an dem derzeit zugelassenen TSE-Schlachtkörperschnelltest „Enfer TSE Kit Version 2.0” und empfahl, die geänderte Version ( „Enfer TSE Version 3” ) in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufzunehmen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 61).

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