ANHANG VO (EG) 2008/212

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

(1)
„NACE Rev. 1” wird im gesamten Text durch „NACE Rev. 2” ersetzt.
(2)
„ISIC Rev. 3” wird im gesamten Text durch „ISIC Rev. 4” ersetzt.
(3)
Ziffer 1.23 erhält folgende Fassung:

1.23.
Werden die Lohnarbeiten jedoch nicht vollständig von spezialisierten Einheiten ausgeführt (mieten die Landwirte z. B. Maschinen, lassen diese jedoch von ihren eigenen Arbeitskräften bedienen), so ist diese Tätigkeit der Abteilung 77 der NACE Rev. 2 „Vermietung von beweglichen Sachen” zuzurechnen. In diesem Fall sind die Zahlungen der Landwirte an die Vertragsunternehmen als „Sonstige Güter und Dienstleistungen” unter „Vorleistungen” zu verbuchen (vgl. Ziffer 2.108).

(4)
Ziffer 1.55 erhält folgende Fassung:

1.55.
Da die LGR voll in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen integriert ist, wird für ihre Erstellung die allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige von Eurostat, die NACE Rev. 2, verwendet. Die NACE Rev. 2 ist eine vierstellige Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die 2006 ausgearbeitet wurde. Es handelt sich hierbei um eine überarbeitete Fassung der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften, die als NACE bekannt ist und 1970 zum ersten Mal von Eurostat veröffentlicht wurde.

(5)
Ziffer 1.57 erhält folgende Fassung:

1.57.
Die NACE Rev. 2 ist eine Systematik der Wirtschaftszweige, die zur Definition der Wirtschaftsbereiche in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen wird. Sie setzt sich zusammen aus:

einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode versehen sind (Abschnitte);

einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode versehen sind (Abteilungen);

einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode versehen sind (Gruppen);

einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode versehen sind (Klassen).

(6)
Ziffer 1.62 erhält folgende Fassung:

1.62.
Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist definiert als die Zusammenfassung der Einheiten, die, entweder ausschließlich oder in Verbindung mit anderen Nebentätigkeiten, die in Abteilung 01 der NACE Rev. 2 „Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten” aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Die Abteilung 01 umfasst(*):

Gruppe 01.1: Anbau einjähriger Pflanzen;

Gruppe 01.2: Anbau mehrjähriger Pflanzen;

Gruppe 01.3: Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken;

Gruppe 01.4: Tierhaltung;

Gruppe 01.5: Gemischte Landwirtschaft;

Gruppe 01.6: Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen;

Gruppe 01.7: Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.

(7)
Ziffer 1.63 erhält folgende Fassung:

1.63.
Die Liste der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten der LGR entspricht diesen sieben Gruppen von Tätigkeiten (01.1 bis 01.7), allerdings mit folgenden Abweichungen:

Auszuweisen sind auch die Tätigkeiten der Erzeugung von Wein und Olivenöl (allerdings nur aus selbst angebauten Weintrauben und Oliven)(**);

nicht erfasst werden die der Vermehrung von Saatgut vor- und nachgelagerten Tätigkeiten der Saatguterzeugung sowie bestimmte Tätigkeiten, die in der NACE Rev. 2 als landwirtschaftliche Dienstleistungen betrachtet werden (z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen; erfasst werden lediglich die landwirtschaftlichen Lohnarbeiten).

(8)
Ziffer 1.64 erhält folgende Fassung:

1.64.
Zu berücksichtigen sind sämtliche Einheiten, die für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR charakteristische Tätigkeiten ausüben. Es handelt sich dabei um diejenigen Einheiten, die die Tätigkeiten der nachstehend aufgeführten Gruppen der NACE Rev. 2 verrichten:

Gruppen 01.1 und 01.2: Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen;

Saatguterzeugung: zu erfassen sind nur Einheiten, die die Tätigkeit der Saatgutvermehrung ausüben;

Gruppe 01.3: Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken;

Gruppe 01.4: Tierhaltung;

Gruppe 01.5: Gemischte Landwirtschaft;

Gruppe 01.6: Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen;

nicht erfasst werden Einheiten, die andere landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen als landwirtschaftliche Lohnarbeiten (d. h. Einheiten, die Bewässerungssysteme betreiben, oder die Tätigkeit der Saatgutaufbereitung ausüben);

Gruppe 01.7: Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.

(9)
Ziffer 1.65 wird gestrichen.
(10)
Der Titel in Buchstabe a) über Ziffer 1.67 erhält folgende Fassung:

a)
Gruppen von 01.1 bis 01.3: Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

(11)
Ziffer 1.67 erhält folgende Fassung:

1.67.
Die Gruppen von 01.1 bis 01.3 enthalten in einer systematischen Gliederung sämtliche Tätigkeiten zur Produktion von in den EU-Mitgliedstaaten angebauten pflanzlichen Erzeugnissen.

(12)
Ziffer 1.69 wird gestrichen.
(13)
Ziffer 1.71 erhält folgende Fassung:

1.71.
Nach der NACE Rev. 2(***) werden verarbeitete Erzeugnisse, die aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten von derselben Produktionseinheit verarbeitet werden, vereinbarungsgemäß ebenfalls der Landwirtschaft zugerechnet. Beispielsweise werden Traubenmost, Wein und Olivenöl in der CPA als Nahrungsmittel betrachtet. In der NACE Rev. 2 wird die Herstellung von Wein und Olivenöl dem Abschnitt C „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren” (Klassen 11.02 „Herstellung von Traubenwein” und 10.41 „Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette” ) zugeordnet. Nur die Erzeugung von Weintrauben und Oliven fällt unter die Landwirtschaft (Klassen 01.21 „Anbau von Wein- und Tafeltrauben” und 01.26 „Anbau von ölhaltigen Früchten” ). Hingegen werden der oben genannten Vereinbarung gemäß Wein und Olivenöl aus Trauben und Oliven, die von derselben Produktionseinheit angebaut wurden, der Landwirtschaft zugerechnet.

(14)
Der Titel in Buchstabe b) über Ziffer 1.76 erhält folgende Fassung:

b)
Gruppe 01.4: Tierhaltung

(15)
Ziffer 1.77 wird gestrichen.
(16)
Ziffer 1.78 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Das Betreiben von Rennställen und Reitschulen ist dagegen keine für die Landwirtschaft charakteristische Tätigkeit (sondern Teil der Abteilung 93 „Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung” ) (vgl. Ziffer 2.210).

(17)
Der Titel in Buchstabe c) über Ziffer 1.80 erhält folgende Fassung:

c)
Gruppe 01.6: Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen

(18)
Ziffer 1.80 erhält folgende Fassung:

1.80.
Die Tätigkeiten der Gruppe 01.6 können in zwei Kategorien unterteilt werden:

Tätigkeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe (d. h. landwirtschaftliche Lohnarbeiten);

„andere” landwirtschaftliche Dienstleistungen (Betrieb von Bewässerungssystemen, Saatgutaufbereitung usw.).

(19)
Ziffer 1.81 erhält folgende Fassung:

1.81.
Die Tätigkeiten der zweiten Kategorie landwirtschaftlicher Dienstleistungen zählen nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten der LGR (auch wenn sie in den landwirtschaftlichen Konten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aufgeführt sind), da sie weder charakteristisch sind noch der traditionellen Auffassung von Landwirtschaft entsprechen.

(20)
Ziffer 1.86 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn diese sich dagegen darauf beschränken, beispielsweise nur Maschinen (ohne das zugehörige Bedienungspersonal) bzw. Maschinen mit nur einem Teil des erforderlichen Bedienungspersonals an den Landwirt zu vermieten, sodass die eigentliche Arbeit mithilfe dieser gemieteten Maschinen weiterhin vom Landwirt selbst erledigt wird, so fällt diese Tätigkeit unter die Abteilung 77 der NACE Rev. 2.”

(21)
Ziffer 1.89 erhält folgende Fassung:

1.89.
Die landwirtschaftliche Viehhaltung auf Lohnbasis (Pensionsvieh) gehört beispielsweise zu den landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, denn sie ist Teil des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nicht dazu gehört hingegen die Haltung und Pflege von privaten Reitpferden, da diese Tätigkeit nicht Teil des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses, sondern eine echte Dienstleistung im Sinne des ESVG 95 ist (Abschnitt R der NACE Rev. 2).

(22)
Der Titel in Buchstabe d) über Ziffer 1.92 erhält folgende Fassung:

d)
Gruppe 01.7: Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten

(23)
Ziffer 1.92 erhält folgende Fassung:

1.92.
Diese Gruppe umfasst folgende Tätigkeiten: i) gewerbliche Jagd und Fallenstellerei; ii) Fangen und/oder Erlegen von Tieren zur Gewinnung von Fleisch, Häuten und Fellen, zu Forschungszwecken, als Haustiere oder für Zoos; iii) Gewinnung von Pelzfellen, Reptilienhäuten und Vogelbälgen im Rahmen der Jagd und Fallenstellerei. Es ist zu beachten, dass die Erzeugung von Fellen und Häuten in Schlachthöfen sowie die als Sport oder Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft gehören. Die Zucht und Haltung von Wildtieren (z. B. Gatterwildhaltung) gehört ebenfalls nicht zu dieser Gruppe, sondern ist der Klasse 01.49 „Sonstige Tierhaltung” zuzuordnen.

(24)
In Ziffer 1.93 erhält die Gleichung für den „Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR” folgende Fassung:

Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR
=
Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
Einheiten, die Saatgut (für Forschungszwecke oder zur Zertifizierung) erzeugen
Einheiten, die Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe erbringen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Lohnarbeiten handelt (z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen)
Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt
+
Landwirtschaftliche Tätigkeiten von Einheiten, deren Haupttätigkeit nichtlandwirtschaftlicher Art ist (vgl. Ziffer 1.18)

(25)
Der erste Absatz von Ziffer 2.055 erhält folgende Fassung:

1.
Die beiden ausgeübten Tätigkeiten beziehen sich auf unterschiedliche vierstellige Ebenen der NACE Rev. 2 (Abteilung 01: „Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten” ). Die Anwendung dieses Kriteriums schließt so beispielsweise die Bewertung von Saatgut aus, das (innerhalb des gleichen Buchungszeitraums) im selben Betrieb erzeugt und für die pflanzliche Produktion verwendet wird.

(26)
Ziffer 2.062 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Von der landwirtschaftlichen Einheit in trennbarer Weise (d. h. durch Tätigkeiten, aus denen eine nichtlandwirtschaftliche örtliche FE hervorgeht) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Landwirtehaushalten verbraucht werden, werden bei der Produktion des Wirtschaftsbereichs „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren” (Abschnitt C der NACE Rev. 2) als Eigenkonsum erfasst.

(27)
Ziffer 2.063 erhält folgende Fassung:

2.063.
Der unterstellte Mietwert der eigengenutzten Wohnung bzw. des eigengenutzten Wohnhauses erscheint nicht hier, sondern wird im Bereich „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen” (Klasse 68.20 der NACE Rev. 2) ausgewiesen. Das Vermieten von Wohnraum ist eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die stets als von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten trennbar betrachtet wird.

Fußnote(n):

(*)

Siehe auch die „Erläuterungen” : Eurostat: NACE Rev. 2, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Themenkreis 2, Reihe E, Luxemburg, 2007.

(**)

Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten stellt in der Tat keine Abweichung von der NACE Rev. 2 dar: Siehe die „Einführenden Leitlinien” zur NACE Rev. 2.

(***)

Siehe die „Einführenden Leitlinien” zur NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Themenbereich 2, Reihe E, Luxemburg, 2007.

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