Präambel VO (EG) 2008/212

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2” bezeichnet) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(2) erlassen.
(2)
Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten erlassen werden, damit die NACE Rev. 2 in verschiedenen statistischen Bereichen verwendet werden kann.
(3)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Infolge der überarbeiteten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige sollten die LGR-Methodik aktualisiert und die Verweise auf die NACE Rev. 1.1 ersetzt werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14).

(2)

ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

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