Präambel VO (EG) 2008/212
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2” bezeichnet) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(2) erlassen.
- (2)
- Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten erlassen werden, damit die NACE Rev. 2 in verschiedenen statistischen Bereichen verwendet werden kann.
- (3)
- In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Infolge der überarbeiteten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige sollten die LGR-Methodik aktualisiert und die Verweise auf die NACE Rev. 1.1 ersetzt werden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14).
- (2)
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
- (3)
ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
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