Präambel VO (EG) 2008/213

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)(*), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(**), insbesondere auf Artikel 70 Buchstaben d und e,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(***), insbesondere auf Artikel 79 Buchstaben f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 wurde für das öffentliche Auftragswesen ein gemeinsames Vokabular und damit ein einheitliches Klassifikationssystem eingeführt, um die Referenzsysteme zu vereinheitlichen, die die Auftraggeber für die Beschreibung des Auftragsgegenstands verwenden.
(2)
Um der Entwicklung des Marktes und des Bedarfs der Benutzer Rechnung zu tragen, sollten Struktur und Codes des CPV angepasst bzw. verändert werden. Dabei sollten entsprechende Vorschläge der Betroffenen und CPV-Nutzer zur Verbesserung des CPV berücksichtigt werden. Struktur, Codes und Erläuterungen des CPV sollten so aktualisiert werden, dass das CPV effizient für das elektronische Beschaffungswesen eingesetzt werden kann.
(3)
Um die Benutzerfreundlichkeit des CPV zu erhöhen, sollte es weniger materialorientiert als vielmehr produktorientiert sein. So sollten die im Hauptteil des Vokabulars erfassten Produktmerkmale (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002) in den Zusatzteil des Vokabulars im selben Anhang übertragen werden, und derzeit hauptsächlich am Material orientierte Abteilungen sollten neu auf die anderen Abteilungen verteilt werden.
(4)
Die hierarchische Struktur des CPV sollte rationalisiert werden, indem Abteilungen mit einer geringen Anzahl von Codes, die teilweise als Gesamtheit zu betrachten sind, sowie möglicherweise irreführende Abteilungen zusammengefasst und umverteilt werden, so dass die Verwendung der Nomenklatur durch eine schlüssigere und homogenere Darstellung vereinfacht wird.
(5)
Die Klassifizierung von Ausrüstung und Dienstleistungen für den Verteidigungsbereich sollte verbessert werden, indem die bestehenden und verstreuten Codes zur schlüssigeren Darstellung in neuen Gruppen und Klassen zusammengefasst werden und indem neue Codes, z. B. für die Militärforschung und Militärtechnologie, hinzugefügt werden.
(6)
Der Aufbau des Zusatzteils des Vokabulars sollte zur Herstellung einer logischen Struktur komplett überarbeitet werden; dabei sollten die Abschnitte in zusätzlich zum Hauptteil des Vokabulars zu verwendende Gruppen unterteilt werden. In den Zusatzteil sollten auch die Merkmale der Produkte und Dienstleistungen aufgenommen werden, da dies eine vollständige Beschreibung des Auftragsgegenstands ermöglicht und eine Verringerung der Codes für den Hauptteil mit sich bringt, was der Vereinfachung dient.
(7)
Im Interesse der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 ersetzt werden.
(8)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, der eine detaillierte Liste der 2003 vorgenommenen Änderungen enthält, wird nicht mehr benötigt und sollte daher entfallen.
(9)
Die Überarbeitung des CPV erfordert auch eine Aktualisierung der Tabellen in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, in denen die Entsprechungen zwischen dem CPV und der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik ( „CPC Prov.” ) der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev. 1) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) dargestellt werden. Im Interesse der Klarheit sollten diese Anhänge ersetzt werden.
(10)
Im Zuge der Überarbeitung des CPV sollten auch die Listen der Tätigkeiten und Dienstleistungen in den Anhängen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, die Verweise auf die CPV-Codes enthalten, aktualisiert werden, so dass sie mit dem aktualisierten CPV übereinstimmen, ohne dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinien geändert wird.
(11)
Damit ausreichend Zeit für die technische Anpassung der elektronischen Systeme an das neue CPV vorhanden ist, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission(ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1).

(**)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(***)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/97/EG.

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