Artikel 13 VO (EG) 2008/216
Qualifizierte Stellen
Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.
Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse.
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