Artikel 45 VO (EG) 2008/216
Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.
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