Artikel 55 VO (EG) 2008/216
Untersuchung in Unternehmen
(1) Die Agentur kann selbst alle notwendigen Untersuchungen von Unternehmen nach den Artikeln 7, 20, 21, 22, 22a, 22b, 23 sowie Artikel 24 Absatz 2 durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen damit betrauen. Diese Untersuchungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie durchzuführen sind. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Personen befugt,
- a)
- einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur relevant ist;
- b)
- Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;
- c)
- mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
- d)
- einschlägige Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel der Unternehmen zu betreten;
- e)
- Inspektionen von Luftfahrzeugen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen.
(2) Die zu den Untersuchungen nach Absatz 1 bevollmächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind.
(3) Die Agentur unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der Agentur die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
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