Artikel 69 VO (EG) 2008/216

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird unbeschadet des Unterabsatzes 2 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

(2) Die Richtlinie 91/670/EWG wird mit Inkrafttreten der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Maßnahmen aufgehoben.

(3) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird mit Inkrafttreten der entsprechenden in Artikel 8 Absatz 5 genannten Maßnahmen gestrichen.

(4) Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, deren Zulassung gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften erteilt oder anerkannt worden ist, gilt Artikel 11.

(5) Die Richtlinie 2004/36/EG wird mit Inkrafttreten der in Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Durchführungsbestimmungen aufgehoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.