Artikel 1 VO (EG) 2008/228
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- 2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,.
- 2.
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest
- a)
- 5 % der Erzeuger erfassen oder
- b)
-
die folgenden Gruppen erfassen:
- i)
- 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen;
- ii)
- 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.
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