Artikel 1 VO (EG) 2008/232

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen

(1) Die Beihilfe nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(*) wird nur Unternehmen gewährt, die die in Anhang I Teil IV derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i)
die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;
ii)
die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b)
sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderliche Belege vorlegen.

(2) Die Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen gemäß Absatz 1 wird in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung erstellt und ermöglicht die tägliche Überwachung folgender Mengen:

a)
der Erzeugnismengen, die zur künstlichen Trocknung und/oder zum Vermahlen in Empfang genommen werden, wobei für jeden Empfang Folgendes anzugeben ist:

i)
das Datum des Empfangs,
ii)
die jeweilige Menge,
iii)
die gemäß Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte(n) Art(en) des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters,
iv)
der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt,
v)
die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Liefererklärung gemäß Artikel 14 bzw. 15 dieser Verordnung;

b)
der erzeugten Mengen und der Mengen von jedem anderen Zusatzstoff, der gegebenenfalls bei der Herstellung verwendet wurde;
c)
der ausgelagerten Mengen unter Angabe des Auslagerungsdatums sowie des festgestellten Feuchtigkeits- und Eiweißgehalts für jede Partie;
d)
der Trockenfuttermengen, für die das Verarbeitungsunternehmen bereits die Beihilfe erhalten hat und die auf das Gelände des Unternehmens verbracht oder wiederverbracht werden;
e)
der Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres;
f)
der Erzeugnisse, die mit den Futtermitteln, die vom Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen worden sind, gemischt oder ihnen zugesetzt wurden, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis.

(3) Die Verarbeitungsunternehmen führen für alle in Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Kategorien Trockenfutter jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.

(4) Falls ein Unternehmen auch andere Erzeugnisse als Trockenfutter künstlich trocknet oder behandelt, führt es für diese anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher.

2.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Verträge

(1) Jeder Vertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält insbesondere

a)
den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist;
b)
die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist;
c)
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;
d)
die Namen und Anschriften der Vertragsparteien;
e)
das Datum des Vertragsabschlusses;
f)
das betreffende Wirtschaftsjahr;
g)
die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters;
h)
die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Lieferung getätigt wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2) Führt ein Verarbeitungsunternehmen einen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder geschlossenen Werkvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch, so enthält dieser Vertrag außerdem

a)
das auszuliefernde Enderzeugnis;
b)
die vom Erzeuger zu tragenden Kosten.

3.
Folgender Artikel 22a wird in Kapitel 5 eingefügt:

Artikel 22 a Kontrollregelung

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:

a)
die Einhaltung der in den Artikeln 1, 3, 86 bis 89 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 12 und 14 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen;
b)
die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.

(2) Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.

4.
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verarbeitung bestimmt sind, gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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