Artikel 2 VO (EG) 2008/242
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- —
-
25 Ringwadenfänger:
- Frankreich:
- 10 Schiffe
- Spanien:
- 15 Schiffe
- —
-
15 Oberflächen-Langleinenfischer:
- Spanien:
- 10 Schiffe
- Portugal:
- 5 Schiffe
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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