Artikel 2 VO (EG) 2008/242

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

25 Ringwadenfänger:

Frankreich:
10 Schiffe
Spanien:
15 Schiffe

15 Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien:
10 Schiffe
Portugal:
5 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

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