Artikel 3 VO (EG) 2008/259

Zeitpunkt der Veröffentlichung

(1) Die Informationen gemäß Artikel 1 werden für ein Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres veröffentlicht.

(2) Für die vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten ELER-Ausgaben werden diese Informationen bis zum 30. September 2008 veröffentlicht, vorausgesetzt, die Ausgaben wurden vom ELER bis zu diesem Zeitpunkt an den betreffenden Mitgliedstaat zurückerstattet. Anderenfalls werden diese Informationen zusammen mit den Informationen über das Haushaltsjahr 2008 veröffentlicht.

(3) Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.

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