Artikel 5 VO (EG) 2008/259
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine Website ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt sind. Sie aktualisiert die Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sofort nach deren Einrichtung die Internetadresse ihrer Website und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Website von der Gemeinschaftswebsite aus beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Website gemäß Artikel 2 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
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