Präambel VO (EG) 2008/260

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).

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