Artikel 2 VO (EG) 2008/27
Im Hinblick auf die Abfertigung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr werden die Einfuhrlizenzanträge in jedem Mitgliedstaat gestellt und gelten die erteilten Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.