Präambel VO (EG) 2008/27

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 mit Ursprung in Indonesien, in der Volksrepublik China (China), in anderen Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand und in bestimmten Drittländern, die nicht Mitglieder der WTO sind, jährliche Einfuhrzollkontingente zu eröffnen. Im Rahmen dieser Kontingente ist der Zollsatz auf 6 % des Zollwerts beschränkt. Diese Kontingente müssen für mehrere Jahre von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.
(3)
Es ist erforderlich, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien und China im Rahmen der diesen Ländern zugeteilten Kontingente eingeführt werden können. Deshalb sollte die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den Behörden dieser beiden Länder erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Vietnam wird gemäß einer mehrjährigen Praxis unter anderem verlangt, dass dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine auf Veranlassung des Ausfuhrlands ausgestellte Bescheinigung beigefügt wird.
(4)
Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten.
(5)
Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(4) gemeinsame Durchführungsvorschriften festgelegt worden sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(5) wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis festgelegt.
(6)
Es sollten die üblichen Zusatzvorschriften für die Verwaltung derartiger Kontingente, namentlich in Bezug auf die Antragstellung und Erteilung von Lizenzen, sowie die Kontrolle der tatsächlichen Einfuhren beibehalten werden.
(7)
Um insbesondere den Ursprung der Erzeugnisse zu gewährleisten, dürfen Einfuhrlizenzen nur dann erteilt werden, wenn von den betreffenden Ländern ausgestellte Ursprungsbescheinigungen beigelegt werden. Für Erzeugnisse mit Ursprung in China ist jedoch keine Ursprungsbescheinigung erforderlich.
(8)
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung sicherzustellen, darf der Lizenzantrag höchstens für die Menge gestellt werden, die in der Bescheinigung über die Verladung und erfolgte Verschiffung in die Gemeinschaft angegeben ist. Außerdem sollte die Höchstmenge je Antrag festgesetzt und vorgeschrieben werden, dass sich der Antrag in keinem Fall auf eine höhere als die Menge beziehen darf, für welche die vorgenannten Nachweise erbracht wurden.
(9)
Sollten die tatsächlich entladenen Mengen geringfügig größer sein als die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen, so sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die überschüssigen Mengen zum freien Verkehr abgefertigt werden, sobald das Land, um dessen Erzeugnisse es sich handelt, die zu diesem Zweck vorgesehenen Formalitäten erledigen kann. Indonesien und China scheinen tatsächlich in der Lage zu sein, diese Toleranzen für sich in Anspruch zu nehmen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44).

(3)

Siehe Anhang VI.

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

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