Artikel 1 VO (EG) 2008/271

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Übermittlung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung wird der Kommission im Wege der elektronischen Validierung durch die von dem Mitgliedstaat benannte Person übermittelt. Eine auf diese Weise validierte Anmeldung gilt als von dem Ständigen Vertreter übersandt.

(2) Die Kommission richtet ihre Schreiben an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats bzw. an eine von diesem Mitgliedstaat benannte andere Anschrift.

(3) Ab dem 1. Juli 2008 sind die Anmeldungen elektronisch über die Web-Anwendung State Aid Notification Interactive (SANI) zu übermitteln.

Alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung sind elektronisch über das gesicherte E-Mail-System Public Key Infrastructure (PKI) zu übermitteln.

(4) In Ausnahmefällen kann für die Übermittlung der Anmeldung oder von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ein anderer Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle benutzt werden.

Ohne eine solche Vereinbarung gelten Anmeldungen und Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung, die der Kommission von einem Mitgliedstaat über einen anderen Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle übersandt werden, nicht als der Kommission übermittelt.

(5) Enthält die Anmeldung oder der Schriftwechsel im Zusammenhang mit einer Anmeldung vertrauliche Informationen, so kennzeichnet der betreffende Mitgliedstaat diese deutlich und legt die Gründe für ihre Einstufung als vertraulich dar.

(6) Die Mitgliedstaaten geben bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen an, die die betreffende Beihilferegelung von der Kommission erhalten hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die im Wege steuerlicher Maßnahmen gewährt werden.

2.
In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

(3) In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Kommission ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

(4) In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

3.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Methode für die Festsetzung des Zinssatzes

(1) Soweit per Entscheidung nicht anders bestimmt, entspricht der Zinssatz, der bei der Rückforderung einer unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfe anzuwenden ist, dem effektiven Jahreszins, der für jedes Kalenderjahr im Voraus von der Kommission festgesetzt wird.

(2) Zur Berechnung des Zinssatzes wird der Geldmarktsatz für ein Jahr um 100 Basispunkte erhöht. Liegt dieser Satz nicht vor, so wird der Geldmarktsatz für drei Monate oder, falls auch dieser nicht vorliegt, die Rendite staatlicher Schuldverschreibungen für die Berechnung verwendet.

(3) Bei Fehlen zuverlässiger Daten zum Geldmarktsatz bzw. zur Rendite staatlicher Schuldverschreibungen und gleichwertiger Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission den Rückforderungszinssatz in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach einer anderen Methode auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben festsetzen.

(4) Der Rückforderungszinssatz wird einmal jährlich angepasst. Der Basissatz wird auf der Grundlage des Geldmarktsatzes für ein Jahr im September, Oktober und November des betreffenden Jahres berechnet. Der berechnete Satz gilt für das gesamte folgende Jahr.

(5) Um erheblichen plötzlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, wird zusätzlich immer dann eine Aktualisierung vorgenommen, wenn der über die drei Vormonate berechnete Durchschnittssatz um mehr als 15 v. H. vom geltenden Satz abweicht. Dieser neue Satz tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den für die Berechnung verwendeten Monat folgt.

4.
In Artikel 11 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

(3) Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Zeitraums bis zum Tag der Rückzahlung. Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, und dem Tag der Rückzahlung der Beihilfe, so wird der Zinssatz ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Satz jährlich neu berechnet.

5.
Die Anhänge werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.

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