Artikel 9 VO (EG) 2008/273
Nachweis von Labmolke
(1) Labmolke in zur öffentlichen Lagerhaltung vorgesehenem Magermilchpulver ist gemäß der in Anhang XII beschriebenen Referenzmethode nachzuweisen.
(2) Labmolke in Magermilchpulver und in Gemischen zur Tierfütterung ist gemäß der in Anhang XII beschriebenen Referenzmethode nachzuweisen. Wenn Labmolke nachgewiesen wurde, ist gemäß Anhang XIII zu verfahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.