Artikel 9 VO (EG) 2008/273

Nachweis von Labmolke

(1) Labmolke in zur öffentlichen Lagerhaltung vorgesehenem Magermilchpulver ist gemäß der in Anhang XII beschriebenen Referenzmethode nachzuweisen.

(2) Labmolke in Magermilchpulver und in Gemischen zur Tierfütterung ist gemäß der in Anhang XII beschriebenen Referenzmethode nachzuweisen. Wenn Labmolke nachgewiesen wurde, ist gemäß Anhang XIII zu verfahren.

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