ANHANG I VO (EG) 2008/282

TEIL A

Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben: Eine Erklärung, dass nur recycelter Kunststoff verwendet worden ist, der mit einem zugelassenen Recyclingverfahren hergestellt wurde, mit Angabe der Nummer des Recyclingverfahrens im EG-Register.

TEIL B

Die in Artikel 12 Absatz 2 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben:
1.
Eine Erklärung, dass das Recyclingverfahren zugelassen wurde, mit Angabe der Nummer des zugelassenen Recyclingverfahrens im EG-Register.
2.
Eine Erklärung, dass das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde.
3.
Eine Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 eingerichtet wurde.

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