ANHANG I VO (EG) 2008/282
TEIL A
Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben: Eine Erklärung, dass nur recycelter Kunststoff verwendet worden ist, der mit einem zugelassenen Recyclingverfahren hergestellt wurde, mit Angabe der Nummer des Recyclingverfahrens im EG-Register.TEIL B
Die in Artikel 12 Absatz 2 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben:- 1.
- Eine Erklärung, dass das Recyclingverfahren zugelassen wurde, mit Angabe der Nummer des zugelassenen Recyclingverfahrens im EG-Register.
- 2.
- Eine Erklärung, dass das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde.
- 3.
- Eine Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 eingerichtet wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.