Artikel 2 VO (EG) 2008/294

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Innovation” den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind;
2.
„Wissens- und Innovationsgemeinschaft” (KIC) eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Horizont 2020” ) beizutragen;
3.
„Kolokationszentrum” einen geografischen Bereich, in dem die Hauptpartner des Wissensdreiecks angesiedelt sind und problemlos zusammenwirken können, wobei das Kolokationszentrum den Hauptstandort für die Tätigkeiten der KIC in diesem Bereich bildet;
4.
„Drittland” jeden Staat, der kein teilnehmender Staat ist;
5.
„Partnerorganisation” eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;
6.
„Forschungseinrichtung” eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen;
7.
„Hochschuleinrichtung” eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen;
8.
„akademische Grade und Abschlüsse” Befähigungsnachweise, die zu einem Masterabschluss oder Doktortitel führen, die von teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach einer Hochschulausbildung im Rahmen einer KIC vergeben worden sind;
9.
„Strategische Innovationsagenda” (SIA) ein Grundsatzdokument, in dem die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT für künftige Initiativen dargelegt sind und das für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation enthält;
9a.
„Regionales Innovationsschema” (RIS) ein Einbindungsschema, das auf Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern ausgerichtet ist, um die Innovation in der gesamten Union zu fördern;
10.
„Forum der Interessenträger” eine Plattform, die Vertretern nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht;
11.
„KIC-Mehrwertaktivitäten” Aktivitäten von Partnerorganisationen oder gegebenenfalls von den juristischen Personen der KIC, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC, und zudem den übergeordneten Zielen des EIT dienen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1291 /2013 vom 11. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

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