ANHANG VO (EG) 2008/294

Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

ABSCHNITT 1

(1)
Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder als auch repräsentative Mitglieder.
(2)
Es gibt 12 von der Kommission ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission einen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. neuer Mitglieder. Die Kandidaten werden nach einem transparenten und offenen Verfahren nach Konsultation der Interessenträger ausgewählt.

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt wurde. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für sechs Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat 18 ernannte Mitglieder. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wählt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Kommission ein Drittel der 2012 ernannten zwölf Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren, ein Drittel für eine Amtszeit von vier Jahren und ein Drittel für eine Amtszeit von sechs Jahren aus.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, um dessen Integrität zu wahren.

(3)
Der Verwaltungsrat umfasst drei repräsentative Mitglieder, die von den KIC aus Hochschulbildungs-, Forschungs- und Innovationsorganisationen gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie die KIC verlassen.

Die Bedingungen und Verfahren für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat angenommen. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität der Vielfalt sicherstellen und die Entwicklung der KIC berücksichtigen.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für drei Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat vier repräsentative Mitglieder.

(4)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

ABSCHNITT 2

Der Verwaltungsrat trifft die erforderlichen strategischen Entscheidungen, insbesondere:
a)
die Annahme des Entwurfs der Strategischen Innovationsagenda (SIA) des EIT, des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors,
b)
die Verabschiedung der Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC auf Vorschlag des Direktors,
c)
die Verabschiedung des Auswahlverfahrens für die KIC,
d)
die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung,
e)
die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC,
f)
die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT,
g)
die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren,
h)
die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors,
i)
die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor,
j)
die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses,
k)
die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten,
l)
gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum,
m)
die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission(1),
n)
die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung, die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen,
o)
Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT,
p)
die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

ABSCHNITT 3

(1)
Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a, b, c, i und o sowie Absatz 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3)
Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, k, o und p nicht stimmberechtigt.
(4)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden.
(5)
Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss umfasst drei ernannten Mitgliedern und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die drei Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.

ABSCHNITT 4

(1)
Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.
(2)
Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.
(3)
Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT,
b)
Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung aller für deren Aufgaben notwendigen Informationen,
c)
Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat,
d)
Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen,
e)
Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den KIC,
f)
Organisation des Forums der Interessenträger, einschließlich der speziellen Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten,
g)
Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung,
h)
Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT unter gebührender Berücksichtigung der der Ratschläge der internen Auditstelle,
i)
Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten,
j)
Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss,
k)
Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt,
l)
Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit den Organen der Union,
m)
unabhängiges und transparentes Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung seiner Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz.

ABSCHNITT 5

(1)
Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(2)
Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgestellt werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.
(3)
Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.
(4)
Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

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