Artikel 4 VO (EG) 2008/295

Pilotuntersuchungen

(1) Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken(1) Zuschüsse.

(2) Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.

(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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