Artikel 1 VO (EG) 2008/297

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

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