Artikel 1 VO (EG) 2008/299

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden in Anhang I bestimmt und aufgeführt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher beziehungsweise für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.

2.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die in einer Kommissionsverordnung festzulegen sind. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:

a)
eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;
b)
eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen wird.

5.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.

6.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten

(1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

a)
die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse;
b)
bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, sowie für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen beziehungsweise die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,

a)
diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20; oder
b)
der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt.

(3) Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern

a)
die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind;
b)
geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse dem Endverwender oder, bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverbraucher, diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in den Anhängen II beziehungsweise III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten;
c)
die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind.

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG(*), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

7.
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren sowie für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

8.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:

a)
die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und
b)
die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

10.
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG(**) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

11.
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate, die Frist nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels auf einen Monat und die Frist nach Absatz 4 Buchstabe e des genannten Artikels auf zwei Monate festgesetzt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

12.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:

Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen

(1) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — festgelegt oder geändert werden.

(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und tragen gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung.

13.
Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49 Übergangsmaßnahmen

(1) Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(**)

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

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