Artikel 17 VO (EG) 2008/3

Anhörung

Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 kann die Kommission folgende Gremien anhören:

a)
die Beratungsgruppe für „Werbung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” gemäß der Entscheidung 2004/391/EG der Kommission(1);
b)
technische „Ad-hoc” -Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Fachausschusses oder aus Sachverständigen in den Bereichen Absatzförderung und Werbung zusammensetzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50.

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