Anlage I VO (EG) 2008/300

Elemente der Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen

Die Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, auf die in Nummer 7.1 dieses Anhangs Bezug genommen wird, umfassen die folgenden Elemente von Anhang I und die entsprechenden Bestimmungen in den von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten:

Zu Nummer 1 — Flughafensicherheit:

a)
Alle Bestimmungen von Nummer 1.1 oder
b)
alle Bestimmungen von Nummer 1.2 (ausgenommen jenen zu Ausweisen und Fahrzeugpassierscheinen) oder
c)
alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Ausweise oder
d)
alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Fahrzeugpassierscheine oder
e)
alle Bestimmungen von Nummer 1.3 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
f)
alle Bestimmungen von Nummer 1.4 oder
g)
alle Bestimmungen von Nummer 1.5 oder
h)
alle Bestimmungen von Nummer 1.7 und relevante Elemente von Nummer 11.

Zu Nummer 2 — Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 3 — Sicherheit der Luftfahrzeuge:

a)
Alle Bestimmungen von Nummer 3.1 oder
b)
alle Bestimmungen von Nummer 3.2.

Zu Nummer 4 — Fluggäste und Handgepäck:

a)
Alle Bestimmungen von Nummer 4.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
b)
alle Bestimmungen von Nummer 4.2 oder
c)
alle Bestimmungen von Nummer 4.3.

Zu Nummer 5 — Aufgegebenes Gepäck:

a)
Alle Bestimmungen von Nummer 5.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
b)
alle Bestimmungen von Nummer 5.2 oder
c)
alle Bestimmungen von Nummer 5.3.

Zu Nummer 6 — Fracht und Post:

a)
Alle von einem reglementierten Beauftragten angewandten Bestimmungen über Sicherheitskontrollen, Kontrollen und Beförderungen sowie die relevanten Elemente von Nummer 12 oder
b)
alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von bekannten Versendern durchgeführt werden oder
c)
alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von zugelassenen Transporteuren durchgeführt werden oder
d)
alle Bestimmungen, die sich auf den Schutz von Fracht und Post auf Flughäfen beziehen.

Zu Nummer 7 — Post und Material von Luftfahrtunternehmen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 8 — Bordvorräte:

Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12

Zu Nummer 9 — Flughafenlieferungen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12

Zu Nummer 10 — Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 11 — Einstellung und Schulung von Personal:

a)
Alle Bestimmungen, die sich auf die Einstellung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen oder
b)
alle Bestimmungen, die sich auf die Schulung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.