Anlage I VO (EG) 2008/300
Elemente der Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen
Die Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, auf die in Nummer 7.1 dieses Anhangs Bezug genommen wird, umfassen die folgenden Elemente von Anhang I und die entsprechenden Bestimmungen in den von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten:
Zu Nummer 1 — Flughafensicherheit:
- a)
- Alle Bestimmungen von Nummer 1.1 oder
- b)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.2 (ausgenommen jenen zu Ausweisen und Fahrzeugpassierscheinen) oder
- c)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Ausweise oder
- d)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Fahrzeugpassierscheine oder
- e)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.3 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
- f)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.4 oder
- g)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.5 oder
- h)
- alle Bestimmungen von Nummer 1.7 und relevante Elemente von Nummer 11.
Zu Nummer 2 — Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen:
Alle Bestimmungen dieser Nummer.Zu Nummer 3 — Sicherheit der Luftfahrzeuge:
- a)
- Alle Bestimmungen von Nummer 3.1 oder
- b)
- alle Bestimmungen von Nummer 3.2.
Zu Nummer 4 — Fluggäste und Handgepäck:
- a)
- Alle Bestimmungen von Nummer 4.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
- b)
- alle Bestimmungen von Nummer 4.2 oder
- c)
- alle Bestimmungen von Nummer 4.3.
Zu Nummer 5 — Aufgegebenes Gepäck:
- a)
- Alle Bestimmungen von Nummer 5.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
- b)
- alle Bestimmungen von Nummer 5.2 oder
- c)
- alle Bestimmungen von Nummer 5.3.
Zu Nummer 6 — Fracht und Post:
- a)
- Alle von einem reglementierten Beauftragten angewandten Bestimmungen über Sicherheitskontrollen, Kontrollen und Beförderungen sowie die relevanten Elemente von Nummer 12 oder
- b)
- alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von bekannten Versendern durchgeführt werden oder
- c)
- alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von zugelassenen Transporteuren durchgeführt werden oder
- d)
- alle Bestimmungen, die sich auf den Schutz von Fracht und Post auf Flughäfen beziehen.
Zu Nummer 7 — Post und Material von Luftfahrtunternehmen:
Alle Bestimmungen dieser Nummer.Zu Nummer 8 — Bordvorräte:
Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12Zu Nummer 9 — Flughafenlieferungen:
Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12Zu Nummer 10 — Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs:
Alle Bestimmungen dieser Nummer.Zu Nummer 11 — Einstellung und Schulung von Personal:
- a)
- Alle Bestimmungen, die sich auf die Einstellung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen oder
- b)
- alle Bestimmungen, die sich auf die Schulung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen.
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