Präambel VO (EG) 2008/304

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung von Personal festgelegt werden, das am Ort des Einsatzes von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Brandschutzsystemen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.
(2)
Personal, das noch kein Zertifikat erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.
(3)
In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Unternehmen und Unternehmenspersonal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.
(4)
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, ein Zertifizierungssystem auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem genügen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(5)
Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.
(6)
Um Personal, das zurzeit in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist, ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ausbilden und zertifizieren zu können, sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Zertifizierung auf Basis existierender Ausbildungssysteme und der beruflichen Erfahrung erfolgt.
(7)
Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt sind, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.
(8)
Die gegenseitige Anerkennung sollte nicht für vorläufige Zertifikate gelten, da die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zertifikate in bestimmten Mitgliedstaaten möglicherweise sehr viel weniger streng sind als in anderen.
(9)
Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten(2) vorgegebenen Formulars übermittelt werden. Die Kommission ist über Systeme für die vorläufige Zertifizierung zu unterrichten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

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