Artikel 6 VO (EG) 2008/306

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für Personal gemäß Artikel 4 sowie — für Personal, das die Anforderungen von Artikel 3 erfüllt — die Titel der Zertifikate mit.

(2) Werden in einem Mitgliedstaat keine aus fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel verwendet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 oder die Prüfstelle gemäß Artikel 5 oder beide erst dann zu bezeichnen, wenn eine solche Zertifizierung künftig erforderlich wird. In diesem Fall trifft der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften die erforderlichen Vorkehrungen, um die unverzügliche Ausstellung von Zertifikaten zu gewährleisten, sollte eine solche Zertifizierung künftig vorgeschrieben werden.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von diesem Absatz Gebrauch zu machen, teilen dies der Kommission bis 4. Januar 2009 zusammen mit den zwecks Einhaltung dieses Absatzes getroffenen Vorkehrungen mit.

(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

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