ANHANG VO (EG) 2008/306

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:
a)
einen theoretischen Test mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in der Spalte „Art des Tests” mit „T” ausgewiesen;
b)
einen praktischen Test, bei dem der Antragsteller die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Art des Tests” mit „P” ausgewiesen.
Nr. Mindestkenntnisse und -fertigkeiten Art des Tests
1. Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie der einschlägigen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 T
2. Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von als Lösungsmittel verwendeten fluorierten Treibhausgasen T
3. Verwendung von fluorierten Treibhausgasen als Lösungsmittel T
4. Rückgewinnung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten P
5. Lagerung und Beförderung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten T
6. Betrieb von Rückgewinnungsvorrichtungen im Zusammenhang mit Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten P

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