Präambel VO (EG) 2008/309
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
- (2)
- Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung geltend gemacht, nämlich dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind.
- (3)
- Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
- (4)
- Am 4. Dezember 2007 wurde die Kommission mit einem Schreiben über eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und Italien in Kenntnis gesetzt.
- (5)
- Im Rahmen dieser Einigung ist Italien der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen ausreichend waren, und hat somit den Einspruch zurückgezogen.
- (6)
- Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb” ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1).
- (2)
ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 3.
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