Präambel VO (EG) 2008/309

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung geltend gemacht, nämlich dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind.
(3)
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(4)
Am 4. Dezember 2007 wurde die Kommission mit einem Schreiben über eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und Italien in Kenntnis gesetzt.
(5)
Im Rahmen dieser Einigung ist Italien der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen ausreichend waren, und hat somit den Einspruch zurückgezogen.
(6)
Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb” ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1).

(2)

ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 3.

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