Artikel 5 VO (EG) 2008/33
Vollständigkeitsprüfung des Dossiers
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags prüft der berichterstattende Mitgliedstaat anhand der Checkliste in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, ob die mit dem Antrag vorgelegten Dossiers alle Unterlagen enthalten, die in Artikel 4 vorgeschrieben sind.
(2) Fehlen ein oder mehrere der in Artikel 4 vorgesehenen Unterlagen, informiert der Mitgliedstaat den Antragsteller und legt eine Frist für ihre Vorlage fest. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
(3) Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dies dem Antragsteller, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Kommt die Kommission, nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass der Antragsteller die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt hat, erlässt sie eine Entscheidung, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird. Mit dieser Entscheidung wird die Bewertung des betreffenden Wirkstoffs gemäß der vorliegenden Verordnung beendet.
(4) Ein neuer Antrag für denselben Stoff kann jederzeit eingereicht werden.
(5) Enthalten die mit dem Antrag vorgelegten Dossiers alle in Artikel 3 vorgesehenen Unterlagen, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Behörde über die Vollständigkeit des Antrags.
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