Präambel VO (EG) 2008/333

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wurden die Voraussetzungen festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Zeitraum 2007—2012 auf alle Direktzahlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(2) gewährt werden, eine Kürzung, nachstehend „fakultative Modulation” , anzuwenden.
(2)
Portugal hat beschlossen, ab dem Jahr 2008 die fakultative Modulation anzuwenden und die Direktzahlungen jährlich um 10 % zu kürzen.
(3)
Um die Nettobeträge schätzen zu können, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation ergeben und Portugal als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen, sind die Obergrenzen für die in Portugal zu gewährenden zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 festzusetzen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.