Artikel 3 VO (EG) 2008/338
(1) Polen nimmt nationale Aktionspläne für die Kontrolle und Flottenumstrukturierung, die namentlich Maßnahmen mit nachstehender Zielsetzung haben, an und führt sie durch:
- a)
- Verstärkung der Kontrolle der Fangtätigkeiten, namentlich für den Teil der Flotte, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht;
- b)
- verbesserte Durchsetzung der gemeinschaftlichen und nationalen Bestanderhaltungsvorschriften und besonders der Fangbeschränkungen;
- c)
- Anpassung der Kapazität des Flottenteils, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht.
(2) Die Kommission bewertet jedes Jahr die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemäß Absatz 1 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Werden Maßnahmen nicht plangemäß durchgeführt, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Methode für die Abzüge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ändern.
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