Artikel 1 VO (EG) 2008/340

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur” ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhebt.

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