Artikel 20 VO (EG) 2008/340
Erstattung zu viel gezahlter Beträge
(1) Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr oder ein Entgelt hinaus gehende Betrag dem Zahlungspflichtigen erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.
Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.
(2) Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.