Artikel 22 VO (EG) 2008/340

Überprüfung

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte werden unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2494/95 jährlich überprüft. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2009.

(2) Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.

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