Artikel 7a VO (EG) 2008/353

Überprüfung der Gültigkeit von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Gültigkeit der Anträge, bevor sie diese der Behörde zur Verfügung stellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 überprüft die zuständige nationale Behörde, ob die gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichten Anträge die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung enthalten.

(3) Die zuständige nationale Behörde überprüft zudem, ob

i)
die Angabe eine gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos oder über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist, sofern es sich um gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichte Anträge handelt;
ii)
die Angabe eine andere gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist als eine gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, sofern es sich um gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung eingereichte Anträge handelt.

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