Artikel 1 VO (EG) 2008/360

Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

5.
Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

a)
Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt” , vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)
Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

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