Artikel 15 VO (EG) 2008/376
Lizenzanträge und Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ausgestellt werden, enthalten in Feld 20 mindestens eine der in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke.
Feld 7 enthält die Angabe des Bestimmungslands. Diese Lizenz gilt nur für eine Ausfuhr im Rahmen der genannten Nahrungsmittelhilfe.
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