Artikel 7 VO (EG) 2008/376

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen bzw. auszuführen.

Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

(2) Die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz und ausgenommen im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge der bezeichneten Erzeugnisse auszuführen.

Ist für die Ausfuhr der Erzeugnisse eine Ausfuhrlizenz erforderlich, so bestimmt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung das Recht auf Ausfuhr und den Erstattungsanspruch.

Ist für die Ausfuhr der Erzeugnisse keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so bestimmt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung lediglich den Erstattungsanspruch.

Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3) Die Lizenzen verpflichten dazu, aus dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe einzuführen oder nach dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe auszuführen, falls eine solche Verpflichtung in den für den betreffenden Erzeugnisbereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, sowie in den in Artikel 47 genannten Fällen.

(4) Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v. H. über der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt sie als aufgrund dieser Lizenz eingeführt oder ausgeführt.

(5) Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v. H. unter der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt die Einfuhr- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt.

(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 wird, wenn die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt werden, das Ergebnis der Berechnung der dort genannten 5 v. H. gegebenenfalls auf die nächsthöhere Stückzahl aufgerundet.

(7) Wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung am ersten Arbeitstag nach dem letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet, so wird sie hinsichtlich der im Voraus festgesetzten Beträge als am letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet angesehen.

(8) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für jedes Erzeugnis derjenigen in Anhang II.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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