ANHANG I VO (EG) 2008/377

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG EINER TEILSTICHPROBE FÜR DIE DATENERHEBUNG ZU STRUKTURVARIABLEN

1.
Jährliche/vierteljährliche Variablen

In der Spalte „Periodizität” der in Anhang III aufgeführten Kodierung werden mit „jährlich” diejenigen Variablen (Strukturvariablen) gekennzeichnet, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als Jahresdurchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen erhoben werden müssen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen. In jedem Quartal zu erhebende Schlüsselvariablen sind mit „vierteljährlich” gekennzeichnet.

2.
Repräsentativität der Ergebnisse

Bei den Strukturvariablen dürfen die relativen Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffektes) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreiten:
a)
9 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und
b)
5 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl über 20 Mio.
Länder mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 1 Mio. sind von diesen Genauigkeitsanforderungen ausgenommen, und die Strukturvariablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht den unter a) genannten Anforderungen entspricht. Bei Ländern, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen verwenden, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

3.
Konsistenz der Gesamtwerte

Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15—24, 25—34, 35—44, 45—54, 55 +.

4.
Ad-hoc-Module

Die für die Erhebung der Informationen zu Ad-hoc-Modulen verwendete Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

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