Präambel VO (EG) 2008/377

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 legt die Kommission im Fall einer kontinuierlichen Erhebung eine Liste der Wochen fest, aus denen die Referenzquartale für die Erhebung bestehen.
(2)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der Variablen festzulegen.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 kann aus den Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend Strukturvariablen genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Daher müssen die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe zur Datenerhebung zu Strukturvariablen festgelegt werden.
(4)
Angesichts der Bedeutung der Erwerbstätigkeits- und Erwerbslosigkeitsdaten müssen die Gesamtwerte dieser Indikatoren konsistent sein, unabhängig davon, ob sie auf der jährlichen Teilstichprobe oder auf dem Jahresdurchschnitt der vier vierteljährlichen vollen Stichproben beruhen.
(5)
In Anbetracht der Bedeutung der in Ad-hoc-Modulen erhobenen Daten muss die Möglichkeit der Kombination dieser Informationen mit jeder anderen Stichprobenvariable bestehen.
(6)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, ist die Übermittlung der Variablen „Lohn für die Haupttätigkeit” obligatorisch. Daher sollte die Kodierung der Variablen geändert werden.
(7)
In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen(2) ist die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung festgelegt. Es ist jedoch erforderlich, das Kodierungsschema ab 2009 zu ändern, damit die Änderungen zu zwei Variablen ( „Fach, in dem der höchste Grad der allgemeinen oder beruflichen Bildung erreicht wurde” und „Monatlicher Verdienst aus der Haupttätigkeit” ) berücksichtigt, die Übertragungsspalten entsprechend angepasst und einige Filterfehler und Auslassungen bei anderen Variablen korrigiert werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

(2)

ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

(3)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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