Artikel 2 VO (EG) 2008/382
(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(1) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.
(2) Zur Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 01022910 bis 01022949, ex01023910 mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und ex01029091 mit einem Gewicht von bis zu 300 kg, ausgenommen die Einfuhrkontingente für lebende Rinder, die in den Verordnungen mit den betreffenden Durchführungsbestimmungen geregelt sind, ist in der Einfuhrlizenz und im Lizenzantrag Folgendes einzutragen:
- a)
- in Feld 7 das Herkunftsland;
- b)
- in Feld 8 das Ursprungsland, das übereinstimmt mit dem Ausfuhrland im Sinne von Anhang I Teil 2 ( „Muster von Veterinärbescheinigungen” ) der Entscheidung 79/542/EWG. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;
- c)
- in Feld 20 der Vermerk: „Die Angabe des Ursprungslandes in Feld 8 stimmt überein mit dem im Original oder in der Kopie der Veterinärbescheinigung angegebenen Ausfuhrland.”
(3) Die Abfertigung der in Absatz 2 genannten Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage des Originals oder einer Kopie der von der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstelle für konform befundenen Veterinärbescheinigung sowie an die Bedingung gebunden, dass das die Bescheinigung ausstellende Land dem in Feld 8 angegebenen Ursprungsland entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
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