Präambel VO (EG) 2008/385

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006(1), insbesondere Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 enthält die Liste der Unternehmen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung von Birma/Myanmar oder von deren Mitgliedern oder von mit diesen verbundenen Personen stehen, für die nach der Verordnung Beschränkungen bei Investitionen gelten.
(3)
Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/349/GASP vom 29. April 2008(2) werden Anhang II und Anhang III des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP vom 27. April 2006 geändert. Anhang VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 194/2006 sind daher entsprechend zu ändern.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

(2)

Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts..

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