Präambel VO (EG) 2008/392
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung der Änderung mehrerer Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Ternasco de Aragón” geprüft.
- (2)
- Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation, um in der Beschreibung des Erzeugnisses die Gewichtsspanne der Schlachtkörper von „Ternasco de Aragón” von derzeit 8.5 bis 11,5 kg auf 8 bis 12,5 kg anzuheben. Der Hinweis auf das Lebendgewicht wurde ebenfalls gestrichen weil das in der Spezifikation bereits vorgesehene Wiegen der Schlachtkörper aussagekräftigere Werte liefert.
- (3)
- Nach Prüfung der beantragten Änderung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2007 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 15).
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