Präambel VO (EG) 2008/392

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung der Änderung mehrerer Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Ternasco de Aragón” geprüft.
(2)
Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation, um in der Beschreibung des Erzeugnisses die Gewichtsspanne der Schlachtkörper von „Ternasco de Aragón” von derzeit 8.5 bis 11,5 kg auf 8 bis 12,5 kg anzuheben. Der Hinweis auf das Lebendgewicht wurde ebenfalls gestrichen weil das in der Spezifikation bereits vorgesehene Wiegen der Schlachtkörper aussagekräftigere Werte liefert.
(3)
Nach Prüfung der beantragten Änderung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2007 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 15).

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